Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeiner Teil

1. All unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrun-
de, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegen-
stehen. Für speditionelle Tätigkeiten gelten die ADSp als vereinbart, die als Anlage diesen
Bedingungen beigefügt werden, mit Ausnahme von Ziffer 2.3 oder ADSp.

1.1 Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Ver-
braucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weiter-
hin gelten für Abschlepp- und Transportleistungen, Sicherstellung, Unterstellung und Verwah-
rung von Fahrzeugen und Anhängern unsere AGB nach Empfehlung des VBA nach neuestem
Stand.

2. Kran- und Transportleistungen:
Im Sinne dieser Bedingungen (Kran) werden zwei Regelleistungstypen für Kran- und Transport-
leistungen erbracht:

2.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung:
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedie-
nungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und
Disposition.

2.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit und Transportleistungen:
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsverände-
rung von Lasten mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme
eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung
und Disposition. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförde-
rung von Gütern im Straßengüterverkehr, Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsverän-
derung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie Panzerrollen, Wälzwagen, Hebe-
böcke etc.

3. Für die mit uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen.

3.1 Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
3.2 Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung.

3.3 Mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Ver-
einbarungen einfacher Erfüllungsgehilfen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestäti-
gung durch den Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.

3.4 Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort,
Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien schriftlich protokolliert werden, damit sie wirk-
sam Gegenstand des Vertrages werden.

3.5 Verträge, deren Durchführung der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen,
insbesondere gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4, 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
sowie § 70 Abs. 1 StVZO werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaub-
nis bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

3.6 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und
Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige
Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit
nichts anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

3.7 Der Unternehmer ist berechtigt – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung – ande-
re Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten.

3.8 Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche vom
Vertrag zurückzutreten, wenn eine sorgfältige Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahr-
zeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art ergibt, daß wesentliche Schäden an frem-
den oder eigenen Sachen und / oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten
sind.

3.9 Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
mannes (Frachtführer) nicht beachtet hat. Im Falle des Rücktritts wird bei sämtlichen Leistungen
das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den
Anspruch auf das Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

ll. Besonderer Teil

1. Krangestellung und Montageleistungen

1.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Krangestellung gemäß Ziffer 2.1, so
schuldet der Unternehmer die sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals und die Überlas-
sung eines im allgemeinen und besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik
TÜV- und UVV- geprüft soweit betriebsbereit ist.

1.2 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Montageleistung, verpflichtet er sich,
alle ihm erteilten Aufträge mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglich-
keiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht
auszuführen.

1.3 Haftungsbestimmungen.
Der Unternehmer haftet nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leiten-
den Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch
durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für vertragstypische vorhersehbare
Schäden. Der Haftungsausschluß gilt auch nicht, soweit der Unternehmer für das Fehlen zuge-
sicherter Eigenschaften haftet. Die Haftung für Güter- und sonstige Sachschäden, die bei der
Durchführung des Auftrages entstehen, ist auf maximal 511.292,- a begrenzt. Erforderlichenfalls
kann eine Erhöhung der Haftungsgrenze aufgrund besonderer Vereinbarung getroffen werden.
Die Kosten für eine Deckungserhöhung kann der Unternehmer dem Auftraggeber gesondert in
Rechnung stellen. Für sich aus Güterschäden ergebende Folgeschäden ist die Haftung des
Unternehmers je Schadensereignis auf 127.823,- a begrenzt.

1.4 Gewährleistung. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung der
Montageleistungen. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung
des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Montageauftrages verlangen. Gewährleistungen
für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch der Sache beruhen, sind aus-
geschlossen.

2.0 Kranarbeiten und Transportleistungen: Pflichten und Haftung des Unternehmers

2.1 Der Unternehmer verpflichtet sich allgemein und im besonderen, geeignete Transportmit-
tel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen
TPV- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unter-
nehmer allgemein und im besonderen geeignetes Bedienpersonal (Kranführer und Kraftfahrer),
das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu
stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Per-
sonal, sowie den gegebenenfalls erforderlichen Anschläger auf Vereinbarung und Kosten des
Auftraggebers zur Verfügung.

2.2 Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten nach diesem Abschnitt nach den gesetz-
lichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB -
feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

2.3 Soweit die §§ 425 ff HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für Schäden, die entstan-
den sind aus – ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, insbesondere der Schwer-
punkte und der Anschlagpunkte des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte  – vereinbarter
oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien – nicht. Konnte ein Schaden aus
einem der vorstehenden aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus die-
sem entstanden ist.

2.4 Soweit die §§ 425 ff HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für Schäden, die enstanden
sind aus – schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB); – höherer Gewalt, Witte-
rungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter,
Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderungen des Gutes nur insoweit, als ihm eine
schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen werden kann.

2.5 Haftungsbegrenzungen:
Die Haftung des Unternehmers bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes (Güterschäden) ist der Höhe nach auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) des interna-
tionalen Währungsfonds je Kilogramm des Rohgewichtes des beschädigten oder in Verlust
geratenen Gutes begrenzt.
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile einer Sendung verloren oder beschädigt worden,
berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
– der gesamten Sendung, wenn die Sendung vollständig entwertet ist,
– des entwerteten Teiles, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

2.6 Die Haftung des Unternehmers je Schadensfall ist summenmäßig begrenzt auf E 1 Mio.
je Schadensereignis oder zwei Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und
beschädigten Güter, je nach dem, welcher Betrag höher ist.

2.7 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-
den vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertre-
ter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für
vertragstypische vorhersehbare Schäden.

3. Allgemeine Haftungsbestimmungen:
3.1 Die in Ziff. ll. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragli-
che Ansprüche.

3.2 Sofern der Auftraggeber einen höheren als den in Ziffer ll 1.3, 2.5 und 2.6 genannten Haf-
tungsbetrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine Vereinbarung darüber zu treffen und der
Unternehmer berechtigt, die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung für seine erhöh-
te Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Versicherung
4.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahr vorliegt. Die
bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Eindeckung der Versicherung anzusehen.

4.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer
nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der
Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers.

5.1 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu
schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, (1) das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und
geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten, (2) die richtigen Maße, Gewichte und besonderen
Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kran-
leistungen die Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen die Verzurrpunkte rechtzeitig
anzugeben.

5.2 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nichtöffentlichen
Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den
Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Benutzung / Inan-
spruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizuhalten.

5.3 Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, daß die Boden, Platz- und sonsti-
gen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche
Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages
gestatten. Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten, daß die Bodenverhältnisse am
Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie son-
stigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über das Vor-
handensein und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsschächten, -leitun-
gen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der
Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, zu informieren und den Unter-
nehmer unaufgefordert darauf hinzuweisen.
Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Schä-
den, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten
und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der
Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigener-
klärungen des Auftraggebers.

5.4 Der Auftraggeber darf nach Erteilung eines Transport- bzw. Kranarbeitsauftrages ohne
Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen,
die von vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen.

lll. Schlußbestimmungen
1. Die Leistungen des Unternehmens sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt.
Die Rechnungen des Unternehmens sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungs-
erhalt zu begleichen. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % über
dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden 3-Monats-Euribor (Interbankenzins-
satz) und die ortsüblichen Spesen berechnen. 
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz des
Unternehmers. Für Ansprüche gegen den Unternehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt
auch für ausländische Auftraggeber.

3. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auf die vom Unternehmer beauftragten
Zweitunternehmer (Subunternehmer) und alle mit Ausführung des Auftrages beschäftigten
Arbeitskräfte berufen.

4. Für Abschlepp-, Bergungs- und Transportleistungen für Fahrzeuge und Anhänger gelten
unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach VBA (Verband der Abschlepp- und Bergungs-
unternehmen Deutschland e. V.) Empfehlung.

5. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder wer-
den oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt; § 139 BGB ist abbedungen.
März 1999.

Karlsruhe

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